Allgemeine Geschäftsbedingungen der telc Prüfung(AGB)
Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Prüfungsordnung sind gültig
für alle telc Prü-
fungen mit Ausnahme des Deutsch-Test für Zuwanderer. Zu weiteren Prüfungen mit gesonderten Regularien
siehe Anhang D.
§ 1 Lizenzierte Prüfungsinstitutionen und lizenzierte
Prüfungszentren
1. Nur Einrichtungen, die über eine gültige Lizenzvereinbarung (direkte Lizenz,
Gruppenlizenz oder Sublizenz)
mit der telc gGmbH verfügen, dürfen telc Prüfungen als Prüfungszentrum durchführen und
das telc Logo
verwenden. Auf Erteilung einer telc Lizenz besteht kein Anspruch. Das Prüfungszentrum
hat die telc AGB
und Prüfungsordnung jederzeit strikt einzuhalten. Ein nicht unerheblicher Verstoß
gegen diese AGB und/
oder die Prüfungsordnung kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund
darstellen.
2. Die telc Lizenz gilt jeweils nur für einen Standort, d.
h. eine Adresse des Prüfungszentrums. telc Prüfungen
sind nur an diesem lizenzierten Standort oder in Räumen, die ausschließlich zum Zwecke
der Durchführung
von telc Prüfungen am selben Ort genutzt werden, durchzuführen. Für jede Durchführung
von telc Prüfun
gen außerhalb des lizenzierten Standorts muss vor Anmeldung der Prüfung die
schriftliche Zustimmung
der telc gGmbH eingeholt werden. Das Prüfungszentrum haftet für die ordnungsgemäße
Durchführung
von Prüfungen auch an abweichenden Standorten mit seiner eigenen Lizenz.
3. Es ist möglich, dass ein Prüfungszentrum über einen Sublizenzvertrag mit einem telc
Lizenznehmer ver-
fügt oder dass die Dachorganisation des Prüfungszentrums lizenziert ist. Die
Dachorganisation wird als
„Prüfungsinstitution“ bezeichnet. Einzelheiten der Zuständigkeiten und Pflichten von
Prüfungszentrum und
Prüfungsinstitution regeln die jeweiligen Verträge mit der telc gGmbH. Aus der
Mitgliedschaft in einem
lizenzierten Dachverband ergibt sich nicht automatisch die Lizenzierung als
Prüfungszentrum.
4. Jedes telc Prüfungszentrum erhält Log-in-Daten, um administrative Schritte online
erledigen zu können.
Diese Daten sind – auch innerhalb der eigenen Institution – vertraulich zu
behandeln.
5. Die telc gGmbH kann eigene Prüfungszentren einrichten und betreiben.
§ 2 Prüfungsentgelt
1. Das Entgelt für die Prüfungsdurchführung stellt die telc gGmbH dem jeweiligen
Prüfungszentrum bzw.
der Prüfungsinstitution mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung.
2. Das Entgelt setzt sich aus einem Meldeentgelt und einem Durchführungsentgelt
zusammen.
3. Zahlungen der Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erfolgen ausschließlich an
das Prüfungszentrum
oder die Prüfungsinstitution.
4. Vor Zahlungseingang bei der telc gGmbH besteht kein Anspruch auf Auswertung der
Prüfungen.
§ 3 Prüfungstermine
1. Prüfungstermine werden zwischen telc Lizenznehmern und der telc gGmbH vereinbart.
Hierzu genügt die
Anmeldung einer Prüfung. Ist die Prüfungsdurchführung zu dem angezielten Termin nicht
möglich, teilt die
telc gGmbH dies rechtzeitig mit.
2. Die Mündliche Prüfung und die Schriftliche Prüfung müssen vom Prüfungszentrum
innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen durchgeführt werden.
§ 4 Anmeldung der Prüfung
1. Das Prüfungszentrum bzw. die Prüfungsinstitution meldet eine telc Prüfung
mindestens 30 Tage vor dem
Prüfungstermin mit dem entsprechenden Anmeldeformular online oder ausnahmsweise auch
schriftlich per
Brief oder Fax (Formular unter www.telc.net) verbindlich bei der telc gGmbH an. Zur
Berechnung der Einhaltung
der Frist ist das Zugangsdatum relevant. Lediglich für Prüfungen auf dem Niveau A1 ist
die Anmeldung bei der
telc gGmbH noch bis zu zwölf Tage vor dem Prüfungstermin möglich.
2. Verspätete Anmeldungen sowie Nachmeldungen zu bereits bestehenden Anmeldungen sind
bis acht Tage
vor dem schriftlichen Prüfungstermin möglich. Die telc gGmbH berechnet hierfür einen
Verspätungszuschlag.
3. Die Anzahl der Prüfungsgruppen ist für die Schriftliche Prüfung identisch mit der
Anzahl der Prüfungsräume,
in denen die Prüfung zur selben Zeit beginnt. Sollten Prüfungen zeitversetzt am selben
Ort stattfinden, ist
eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
4. Ein Prüfungsauftrag kann zur kostenpflichtigen Eilauswertung angemeldet werden. Die
Eilauswertung
gilt für alle Teilnehmende eines Prüfungsauftrages. Voraussetzung ist die Anmeldung
mit Hinweis auf die
Eilauswertung sowie Übermittlung der Teilnehmerdaten in digitaler Form über das telc
Online-Portal. Bei
Eilauswertungen werden die Prüfungsunterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
vollständigen
Prüfungsunterlagen bei der telc gGmbH ausgewertet.
§ 5 Eingang der Prüfungsunterlagen im Prüfungszentrum
1. Der Versand der Unterlagen erfolgt auf Kosten der telc gGmbH rechtzeitig vor dem
Prüfungstermin. Ggf.
anfallende Einfuhrabgaben werden als Versandnebenkosten vom Prüfungszentrum getragen.
Die Prüfungs
institution bzw. das Prüfungszentrum hat keinen Anspruch auf eine bestimmte
Versandart, es sei denn,
sie/es trägt die Kosten des Versandes. Wenn die Unterlagen sechs Tage vor der
angemeldeten Prüfung
nicht beim Empfänger eingegangen sind, ist die telc gGmbH unverzüglich zu
benachrichtigen. Erfolgt die
Benachrichtigung verspätet, trägt der Empfänger das Risiko und die zusätzlich
entstehenden Kosten.
2. Mit Lieferung und Bezahlung wird kein Eigentum an den Unterlagen erworben, sondern
lediglich das
Recht, sie zum angegebenen Termin zur Prüfung zu verwenden. Sämtliche
Prüfungsmaterialien unterliegen
dem Urheberrecht und der ausschließlichen Verfügung der telc gGmbH. Sie dürfen weder
vervielfältigt,
verbreitet, ausgestellt, vorgetragen, vorgeführt noch aufbewahrt werden, noch ist es
gestattet, Werke der
Urheberschaft der telc gGmbH zu senden, öffentlich wiederzugeben oder auszustellen.
Dies gilt auch für
die von den Prüfungsteilnehmern und -teilnehmerinnen verwendeten Antwortbogen sowie
für aus dem
Gedächtnis niedergeschriebene Aufgaben und Lösungen. Sollte eine Prüfung ausfallen,
müssen die Prü-
fungsunterlagen umgehend ungeöffnet an die telc gGmbH zurückgesandt werden.
3. Die Unterlagen sind nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich der Vollständigkeit, der
inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere ist auch
die Qualität der gelieferten Tonträger zu prüfen.
Einzelheiten dazu regeln die jeweiligen Richtlinien zur Durchführung der
Prüfung.
§ 6 Durchführung der Prüfung
1. Das Prüfungszentrum ist für die regelgerechte Durchführung der Prüfung und die
Wahrung der Sicherheit
der Prüfungsmaterialien verantwortlich. Es sind alle notwendigen Maßnahmen dafür zu
treffen, um einen auf
die lokalen Gegebenheiten angepassten Prozess der sicheren und regelkonformen
Prüfungsdurchführung
zu etablieren. Grundlage dafür sind diese AGB inklusive Prüfungsordnung sowie die
jeweiligen aktuellen
Durchführungsrichtlinien. Über in diesen Dokumenten nicht ausdrücklich benannte Fälle
muss nach den
allgemeinen Prüfungsgrundsätzen im Sinne der Prüfungssicherheit und Chancengleichheit
verantwor
tungsvoll entschieden werden.
2. Das Prüfungszentrum verpflichtet sich, den Prüfungsverantwortlichen bzw. die
Prüfungsverantwortliche
sowie alle Aufsichtspersonen, Prüfenden und ggf. weitere mit Aufgaben der
Prüfungsdurchführung be
traute Personen ebenso wie alle Prüfungsteilnehmenden verbindlich auf Einhaltung
dieser AGB und der
Prüfungsordnung zu verpflichten und dies auf Verlangen der telc gGmbH jederzeit
unverzüglich schriftlich
nachzuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch das Prüfungszentrum
stellt einen außeror
dentlichen Kündigungsgrund des mit dem Prüfungszentrum vereinbarten Lizenzvertrages
dar.
3. Werden regelwidrige Prüfungsabläufe oder eine Entwendung von Prüfungsmaterialien
bekannt, muss das
Prüfungszentrum dies der telc gGmbH unverzüglich schriftlich melden und den Nachweis
darüber führen,
dass es eine ausreichende und schlüssige Organisation aller Prüfungsabläufe sowie die
entsprechende
Einweisung und Verpflichtung aller Beteiligten sicherstellt. Die telc gGmbH behält
sich im Falle von Ver
stößen gegen die Prüfungsregularien, d. h. insbesondere diese AGB und die
Prüfungsordnung, die Nicht
Auswertung der Prüfung sowie weitere Maßnahmen bis zum Entzug der Lizenz als
Prüfungszentrum vor. Bei
schwerwiegenden und nicht oder nicht vollständig sachlich und rechtlich aufgeklärten
Regelwidrigkeiten
und beim sachlich begründeten Verdacht in Bezug auf solche Regelwidrigkeiten kann die
Lizenz des Prü-
fungszentrums vorübergehend bis zur Klärung, also bis zum Vorliegen eines belastbaren
Prüfungsergeb
nisses nach ausermitteltem Sachverhalt und sich anschließender rechtlicher Prüfung,
entzogen werden.
Bestätigt sich ein schwerwiegender Regelverstoß oder ist aufgrund eines Regelverstoßes
für die telc
gGmbH ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar, was insbesondere, aber nicht
abschließend, auch
bei einem nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ausräumbaren Verdacht
eines schuldhaften
Pflichtenverstoßes des Prüfungszentrums, ihm zuzurechnender Personen oder in seinem
Pflichtenkreis
handelnder Dritter gegeben ist, wird die Lizenz mit sofortiger Wirkung entzogen. Die
Einleitung weiterer
rechtlicher Schritte einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist
seitens der
telc gGmbH ausdrücklich und zu jeder Zeit vorbehalten. Sonstige
Kündigungsmöglichkeiten sowie die
gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aus außerordentlichem Grund, § 314 BGB, bleiben
unberührt.
§ 7 Rücksendung der Unterlagen
1. Die Antwortbogen der Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die Audio-CD sowie
sämtliche Protokolle
und ggf. andere Unterlagen, die in den Richtlinien zur Durchführung der Prüfung
genannt sind, müssen
unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die telc gGmbH gesandt werden. Für
Unterlagen, die fünf
Werktage nach dem Prüfungstermin noch nicht vollständig bei der telc gGmbH vorliegen,
wird der Prü-
fungsinstitution bzw. dem Prüfungszentrum ein Säumniszuschlag in Rechnung
gestellt.
2. Wird der Subtest „Schriftlicher Ausdruck“ dezentral bewertet, sind die
entsprechenden Unterlagen
spätestens zwei Tage nach Abschluss der Prüfung per Einschreiben vom Prüfungszentrum
bzw. von der
Prüfungsinstitution zunächst an lizenzierte Bewerter und Bewerterinnen weiterzuleiten.
Die Bewerter
und Bewerterinnen senden die bewerteten Teilnehmerarbeiten anschließend binnen sieben
Tagen ab
Posteingang an die telc gGmbH.
3. Das Prüfungszentrum bzw. die Prüfungsinstitution ist verpflichtet, sämtliche
Aufgabenhefte vollständig
und fachgerecht zu vernichten oder an die telc gGmbH zurückzusenden. Die gewählte
Verfahrensweise
muss in der Checkliste zur Rücksendung der Prüfungsunterlagen gekennzeichnet werden
und wird durch
Unterschrift und Stempel des Prüfungszentrums auf der Checkliste bestätigt. Die telc
gGmbH hat das
Recht, diese Verfahrensweise auch unangekündigt zu überprüfen. Die Audio-CD ist in
jedem Fall an die
telc gGmbH zurückzusenden.
4. Die Postwege zur Bewertung sowie zur telc gGmbH müssen lückenlos nachverfolgbar
sein. Die Unterlagen
sind daher mit Einschreiben oder einem gleichwertigen Verfahren zu verschicken.
§ 8 Fernbleiben von Teilnehmern und Teilnehmerinnen am
Prüfungstermin
1. Eine Rückerstattung bzw. Nichtberechnung des Meldeentgeltes ist nicht
möglich.
2. Ausschließlich bei Vorlage eines ärztlichen Attests wird von der telc gGmbH das
Durchführungsentgelt gegen-
über dem Prüfungszentrum bzw. der Prüfungsinstitution entweder nicht erhoben oder
zurückerstattet. Das ärzt
liche Attest der Prüfungsunfähigkeit ist mit der Rücksendung der Prüfungsunterlagen
an die telc gGmbH zu senden.
Sollte dies nicht möglich sein, so ist dies bis spätestens eine Woche nach der
betreffenden Schriftlichen Prüfung
nachzuholen. In diesem Fall muss bei der Rücksendung der Prüfungsunterlagen auf das
Nachreichen
einer entsprechenden Bescheinigung hingewiesen werden.
§ 9 Zertifikate
1. Das Prüfungszentrum erhält nach Auswertung der Prüfung die Zertifikate und
Ergebnisbogen zur Aus
händigung an die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen. Zusätzlich werden den
Prüfungszentren sowie
ggf. den Prüfungsinstitutionen Ergebnisauflistungen zur Verfügung gestellt.
2. Die telc gGmbH und das jeweilige Prüfungszentrum haben die Verpflichtung, das
Zertifikat bzw. den
Ergebnisbogen zu unterzeichnen und zusätzlich mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Faksimilierte
Unterschriften sind zulässig. Ohne Siegel oder Stempel und Unterschrift des
Prüfungszentrums ist das
telc Zertifikat ungültig.8
www.telc.net
3. Ein Zertifikat oder Ergebnisbogen kann kostenpflichtig nur dann neu ausgestellt
werden, wenn der telc
gGmbH entweder das Originaldokument zur Substitution oder eine schriftliche Erklärung
über den Verlust
des Originaldokuments vorliegt. Zweitschriften werden von der telc gGmbH mit
Unterschrift und Siegel
bestätigt. Sie bedürfen zur Gewährleistung ihrer Rechtsgültigkeit keiner zusätzlichen
Bestätigung.
§ 10 Archivierung
1. Die telc gGmbH archiviert die für die Bewertung maßgeblichen Prüfungsunterlagen für
eine Dauer von
vier Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (Ausstellungsdatum des
Zertifikats bzw. des
Ergebnisbogens). Das Prüfungsergebnis jedes Teilnehmers und jeder Teilnehmerin wird
für eine Zeitdauer
von zehn Jahren archiviert. Während dieser Zeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die
Prüfungsteilnehmerin
einen Anspruch auf kostenpflichtige Zweitausstellung des Zertifikats bzw. des
Ergebnisbogens.
2. Der für das Prüfungszentrum bestimmte Durchschlag des Prüfungsprotokolls sowie
Bewertungsbogen
aus der Mündlichen Prüfung, die nach der Prüfung nicht an die telc gGmbH zurückgesandt
werden,
sind im Prüfungszentrum bzw. in der Prüfungsinstitution für mindestens sechs Monate
unter Verschluss
aufzubewahren.
3. Die Herausgabe der Prüfungsmaterialien und Lösungsschlüssel, auch als Kopie, ist
ausgeschlossen.
§ 11 Anrechnung von Teilergebnissen
1. Erhebt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin Anspruch auf
Anrechnung eines bereits
erzielten Teilergebnisses, so muss dies der telc gGmbH bei Rücksendung der
Prüfungsunterlagen durch
Beifügen einer Kopie des Ergebnisbogens bzw. durch Nennung der Teilnehmernummer des
Teilergeb
nisses mitgeteilt werden.
2. Erfolgt die Mitteilung erst nachträglich, stellt die telc gGmbH die Anrechnung des
Teilergebnisses in
Rechnung.
3. Die Anrechnung bezieht sich immer nur auf das zuletzt erzielte
Prüfungsergebnis.
§ 12 Einspruch, Ergebnisüberprüfung, Einsichtnahme
1. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können Einspruch gegen die Durchführung der
Prüfung erheben,
wenn sie einen Verstoß gegen die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die
Prüfungsordnung
feststellen. Der Antrag muss begründet werden. Das bloße Nichterreichen einer
bestimmten Punktzahl
gilt nicht als Begründung.
2. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können einen Antrag auf kostenpflichtige
Überprüfung ihres
Prüfungsergebnisses stellen. Erfolgt eine Neubewertung der Prüfungsleistung, gilt
unwiderruflich die
revidierte Entscheidung. In diesem Fall ist das Original des Zertifikats oder des
Ergebnisbogens an die
telc gGmbH zu schicken.
3. Einsprüche und Anträge auf Ergebnisüberprüfung sind einmalig innerhalb von sechs
Wochen nach
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (Ausstellungsdatum des Zertifikates bzw.
Ergebnisbogens) aus
schließlich in Schriftform bei der telc gGmbH einzureichen. Übernehmen Dritte die
Einreichung, ist eine
Vollmacht beizufügen. Die Entscheidung liegt in jedem Fall bei der telc gGmbH.
4. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben,
können nach begrün
detem Antrag bei der telc gGmbH persönlich Einsicht in die Antwortbogen nehmen;
weitere Personen
sind nicht zugelassen. Kopien, Abschriften oder Ähnliches sind nicht gestattet. Ein
Beratungsgespräch
findet nicht statt.
§ 13 Datenschutz und Öffentlichkeit der Prüfungen
1. Alle an der Durchführung der Prüfung Beteiligten sind zur Geheimhaltung und zur
Einhaltung nationaler
und internationaler Datenschutz-Vorschriften verpflichtet. Die personenbezogenen Daten
der Prüfungs
teilnehmer und -teilnehmerinnen dürfen zu keinen anderen als zu Zwecken der
Prüfungsdurchführung und
-auswertung verwendet werden.www.telc.net
2. Die telc Prüfungen sind nicht öffentlich. Hospitationen sind für lizenzierte
Prüfende mit vorheriger schrift
licher Genehmigung der telc gGmbH möglich, sofern sie die Teilnehmenden nicht selbst
unterrichtet
haben. Ton- und Bildaufzeichnungen einer Prüfung sind nicht erlaubt.
§ 14 Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner der telc gGmbH Unternehmer im Sinne des §14 BGB, Vollkaufmann
im Sinne des Han
delsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbaren und
mittelbaren Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit einem unter Geltung der vorgenannten Vorschriften
geschlossenen Vertrag.
Jede Partei hat daneben das Recht, die jeweils andere an deren allgemeinem
Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Prüfungs
ordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen.
Die Parteien werden jeweils ungültige Regelungen durch eine Regelung ersetzen, welche
nach ihrem wirt
schaftlichen Gehalt der Regelung, welche sie zu ersetzen gedacht ist, am nächsten
kommt.